AGB

1) Der Vertragsabschluss kommt durch die schriftliche Annahme des Angebotes zustande. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die AGBs.

2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung, sofern im jeweiligen Hauptvertrag nichts anderes vereinbart wird.

3) Sämtliche Genehmigungen für die Aufstellung, Gehsteigbenützung bzw. für die Lagerfläche müssen vom Auftraggeber eingeholt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass genügend Platz zum Ab- bzw. Aufladen der Gerüstmaterialien vorhanden ist. Bei der Aufstellung auf Nachbargrundstücken oder Nachbardächer, ist der Auftraggeber vorher verpflichtet, die Genehmigung vom Nachbar einzuholen und eine Beweissicherung auf eigene Kosten durchzuführen. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber schad- und klaglos gehalten.

4) Aufstellarbeiten und Abbauarbeiten sind 14 Tage vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Bei Schlechtwetter oder sonstigen Gründen, die nicht im Bereich des Auftragnehmers liegen, kann es zu Terminverschiebungen kommen. Für Verzögerung der Leistungserbringung durch den Auftraggeber wegen höherer Gewalt (ZB Witterungsbedingungen) und aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, haftet der Auftragnehmer nicht.

5) Die genauen Maße werden nach der Gerüstaufstellung durch Naturmaße ermittelt. Abrechnung Länge: Eingerüstete Fassadenlänge; Abrechnung Höhe: Aufstandsfläche bis zur obersten Kante der eingerüsteten Fläche. (z.B. Oberkante Hauptgesimse oder Attika). Bei der Herstellung als Dachfanggerüst oder einer festgelegten Höhe gilt Aufstandsfläche bis zur obersten Gerüstlage + 2m über dieser Ebene.

6) Aufmaß Differenzen sind rechtzeitig vorm Abgerüsten bekannt zu geben um einen Termin zur gemeinsamen Aufnahme zu ermöglichen.

7) Der Aufstellbereich ist vom Auftraggeber freizuräumen (z.B. Pflanzen, Gartenmöbel oder Materialien) und Gegenstände (z.B. Satelitenschüssel oder Schilder) sind zu vom Auftraggeber zu entfernen oder zu schützen.

8) Aufstandsfläche muss frei zugänglich und tragfähig sein. Falls notwendig muss das Terrain vor Beginn der Arbeiten planiert werden.

9) Der Auftraggeber ist ab der Fertigstellung für das Gerüst verantwortlich. Es dürfen selbstständig keine Umbauarbeiten durchgeführt werden. Falls Brustwehren für z.B. Transportarbeiten kurzfristig entfernt werden müssen, ist der Bereich vom Auftraggeber abzusichern und das Gerüst unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten wieder herzustellen. Das Gerüst ist vor Beschädigungen und Überbeanspruchung zu schützen. Beschädigtes oder gestohlenes Material ist unverzüglich schriftlich zu melden. Falls beim Abbau beschädigtes oder fehlendes Gerüst auffällt, ist dieses vom Auftraggeber zu ersetzen.

10) Das Gerüst ist vor dem Abbau vom Auftraggeber zu reinigen. Falls kein Material vorhanden ist, werden die Gerüstlöcher mit Styropor und weißem Putz verschlossen. In dem Fall wird für Reklamationen und Farbunterschieden wird keine Haftung übernommen.

11) Die Vorhaltezeit wird ab dem Tag vergütet, an dem das Gerüst fertiggestellt wird, bis zum ersten Tag des Abbaus. Das Ende der Vorhaltezeit wird vom Auftraggeber 14 Tage vorher angekündigt. Kann der Tag von RR Gerüst GmbH nicht eingehalten werden, gilt der Tag der Ankündigung + 14 Tage. Die Vorhaltezeit wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahlt der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar, wobei 1 Kalendertag gleich 1/7Woche ist.

12) Bei der Gerüstaufstellung auf Dachflächen wird der Bereich von der RR Gerüst GmbH geschützt. Trotzdem kann es vor allem bei den Dachziegeln zu Beschädigungen kommen. Diese sind im Zuge der Abbauarbeiten vom Auftraggeber auszubessern bzw. zu ersetzen. Für Schäden (z.B. Wasserschaden) wird keine Haftung übernommen.

13) Sämtliche Nachweise für die Tragfähigkeit der jeweiligen Untergründe ist vom Auftraggeber bereitzustellen.

14) Der Benützer des Gerüsts, hat sich vor Benutzung davon zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Diese sind sofort der RR Gerüst GmbH zu übermitteln.

15) Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung, jedoch längstens innerhalb von 14 Tagen zahlbar, gerechnet jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabbrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

16) Bei Zahlungsverzug werden 15% Verzugszinsen verrechnet.

17) Bei Zahlungsverzug – nach erfolgter Mahnung - sind wir berechtigt, dass Gerüst abzubauen. Der Auftraggeber Hat selbst für die Herstellung von Absturzsicherungen zu sorgen oder die Baustelle ist einzustellen. Für Mehrkosten des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen.

18) Bei Gerüstarbeiten (Auf oder Abbau) über 400m2 ist die Anfahrt im Preis enthalten. Darunter wird eine Pauschale von 450€ pro Anfahrt verrechnet.

19) Das Gerüst wird lt. ÖNORM B 4007 bzw. den geltenden Sicherheitsvorschriften aufgestellt.

20) Bei einem zusätzlichen Aufwand (z.B. reinigen Gerüst) oder fehlenden Vorleistungen (z.B. Lagerplatz nicht frei) wird der tatsächliche Aufwand bzw. die Stehzeit in Regie abgerechnet. Falls kein anderer Preis vereinbart wurde, wird ein Preis von 65€ pro Stunde verrechnet.

21) Schäden, die von unseren Arbeitern verursacht werden, müssen unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Besichtigung muss ermöglicht werden. Spätere Reklamationen können von uns nicht akzeptiert werden.

22) Ohne unsere Erlaubnis, dürfen keine Aufzüge, Seilwinden oder ähnliches an unser Gerüst angebracht werden.

23) Gerichtsstand ist Wien.

24) Zahlungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum.